Diaitetaí

Als diaitetaí wurden im griechischen Recht von beiden Streitparteien einvernehmlich bestellte private Schiedsrichter bezeichnet. Sie sollten entweder vermitteln oder waren zu einer endgültigen Entscheidung befugt. Oftmals bestellten beide Streitseiten je einen diaitetaí, die sich ihrerseits auf einen dritten diaitetaí einigten. Zu dritt bildeten sie ein Schiedsgericht.

In Athen bekleideten diaitetaí ein öffentliches Amt, das jeder Bürger der Stadt nach der Vollendung des 59. Lebensjahres pflichtweise ausüben musste. Sie führten anstelle der Thesmotheten die Verfahren in vermögensrechtlichen Verfahren, die einen Streitwert von zehn Drachmen überschritten. Eine Entscheidung konnte von beiden Parteien als bindend anerkannt werden, doch konnte auch eine Partei das Verfahren vor das Volksgericht (dikastérion) bringen. In einem solchen Fall wurden die Beweismittel in zwei Tongefäßen verschlossen. Nur diese Beweismittel durften bei der anstehenden Verhandlung verwendet werden.

Rechtsbrüche seitens der diaitetaí wurden durch atimía geahndet. Nach dem Ablauf ihres Amtsjahres wurden die diaitetaí durch ein Dekret geehrt.

Quellen

Literatur

  • Artur Steinwenter: Die Streitbeendigung durch Urteil, Schiedsspruch und Vergleich, 2. Auflage, Beck, München 1971, ISBN 3-406-00608-6.

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